Der Neue § 69 Wr. Bauordnung

Wien

Der § 69 BO ermöglicht nach der geltenden Rechtslage die Erteilung von Bewilligungen für "unwesentliche Abweichungen von Bebauungsvorschriften". Die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall das Kriterium "Unwesentlichkeit" gegeben ist, bereitete in der Praxis
oft Probleme und gab immer wieder Anlass zur Kritik.

Der Entwurf des § 69 BO sieht daher vor, dass:

  • die Zulässigkeit von Abweichungen nur dann möglich ist, wenn diese NICHT der Zielrichtung des Flächen- und Bebauungsplans widersprechen.

  • der Nutzen der jeweiligen Abweichung vor allem in einer verbesserten Wohnqualität besteht. Um dies entsprechend darzustellen, sind Nachweise zu erbringen

  • Art
    Seminar
    Dauer
    4 Unterrichtseinheiten

    ReferentInnen